Belehrung Infektionsschutz

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Belehrung gemäß §34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz

Gegenüber Schülern und Erziehungberechtigten
Nach § 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz dürfen Personen, die an

1. Cholera
2. Diphterie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. Virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
5. Haemophilus influenzae 15. Scabies (Krätze) Typ b-Meningitis
6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7. Keuchhusten
8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
9. Masern
10. Meningokokken-Infektion

10. Meningokokken-Infektion
11. Mumps
12. Paratyphus
13. Pest
14. Poliomyelitis
15. Scabies (Krätze)
16. Scharlach oder sonstigen Streptococus pyogenes-Infektionen
17. Shigellose
18. Typhus abdominalis
19. Virushepatitis A oder E
20. Windpocken

erkrankt oder dessen verdächtigt oder die verlaust sind, Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen, in denen Personen betreut werden, nicht betreten, nicht benutzen und an Veranstaltungen dieser Einrichtungen nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt für Personen in deren Wohngemeinschaft eine Erkrankung oder ein Verdacht auf eine Erkrankung an einer dieser Krankheiten, außer dem unter den Nrn. 6, 7, 15 16 und20 aufgeführten, aufgetreten ist.

 Personen, die Ausscheider von

1. Vibro cholerae O 1 und O 139
2. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
3. Samonella Typhi
4. Salmonella Paratyphi
5. Shigella sp.
6. enterohämorhagischen E. coli (EHEC)

sind, dürfen nach §34 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz die oben genannten Einrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes betreten, benutzen oder an Veranstaltungen der Einrichtungen teilnehmen.

Wenn eine Person an einer der oben unter 1. bis 20. genannten Erkrankungen erkrankt ist, der Verdacht auf eine dieser Erkrankung besteht, eine Verlausung vorliegt oder wenn in der Wohngemeinschaft einer Person ein Fall einer dieser Erkrankungen (- außer Nr. 6, 7, 15, 16 und 20 -) aufgetreten ist oder der Verdacht auf eine entsprechende Erkrankung besteht, ist dies nach §34 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz unverzüglich der Schulleitung mitzuteilen. Mitzuteilen ist darüber hinaus, dass eine Person Ausscheider der unter 1. bis 6. aufgeführten Krankheitserreger ist.
Mit der nachstehenden Unterschrift wird bestätigt, dass von den vorstehenden Regelungen des §34 Infektionsschutzgesetz Kenntnis genommen wurde.

 

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Ort, Datum                                                                                                                Unterschrift/en der/des Personensorgeberechtigten bzw. der Volljährigkeit der Schülerin / des Schülers

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